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Satzung der Interessengemeinschaft Handel, Handwerk und Gewerbe Langelsheim e.V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen: Interessengemeinschaft Handel, Handwerk und Gewerbe Langelsheim e.V. kurz genannt IGL Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Langelsheim.

§ 2

Ziele und Zweck des Vereins 1. Ziel der IGL ist es, in freiwilliger Mitarbeit und mit eigener Initiative aller Mitglieder: - die Entwicklung Langelsheim als Einkaufsstadt zu fördern. Diese Förderung soll sich insoweit erstrecken, wie dieser Bereich nicht durch andere Institutionen abgedeckt ist. - Mitglieder, Bürger sowie Rat und Verwaltung sowie alle anderen Organisationen für den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu aktivieren und mit diesen zusammen zu arbeiten. - die Interessen der im Handel, Handwerk und Gewerbe in Langelsheim zu vertreten und diese zu beraten, soweit dieses nicht durch eigenständige Organisationen (wie Einzelhandelsverband, Handwerkerschaft usw.) erfolgt.

2. Die IGL hält Kontakte zu Behörden, Vereinen, Institutionen und Verbänden zur Bereicherung des öffentlichen Lebens der Stadt Langelsheim.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Steigerung der Attraktivität Langelsheims als Einkaufsstadt, unter Berücksichtigung der gemäß der Gebietsreform angegliederten Ortsteile: Lautenthal-Wolfshagen-Astfeld-Bredelem-Herzog-Julius-Hütte

4. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch hohe Vergütungen, die dem Verein fremd sind, begünstigt werden.

5. Die IGL-ist politisch-religiös und rassisch neutral.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die IGL hat a) ordentliche Mitglieder b) Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder können ortsansässige, natürliche und juristische Personen und Personenzusammenschlüsse aus dem Bereich Handel-Handwerk und Gewerbe werden.

3. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben. Sie werden von der IGL ernannt.

4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

§ 4

Rechte der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen beratend und beschließend teilzunehmen. Sie haben im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften Anspruch darauf, die sich aus der Vereinsarbeit ergebenden Vorteile wahrzunehmen. Sie sind verpflichtet, die Vereinsbestrebungen in jeder Weise zu unterstützen und können Vorschläge für die Vereinsarbeit unterbreiten.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austrittserklärung: sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig. Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. b) durch Tod c) durch Geschäftsauflösung d) durch Ausschluss aus dem Verein

§ 6

Ausschluss aus dem Verein 1. Handlungen von Mitgliedern, die den Interessen der IGL zuwiderlaufen oder die als bindend bezeichnete Beschlüsse des Vereins verstoßen, können zum Ausschluss führen. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweifacher Mahnung mit zehntägiger Fristsetzung den Beitrag nicht zahlt.

3. Vor einem endgültigen Ausschluss eines Mitgliedes ist dieses vom Vorstand zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats seit Zugang des Briefes beim Vorstand
Einspruch einlegen. Über Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung. Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist demgegenüber mit einer Mehrheit von 2/3 zu fassen.

4. Zahlungsverpflichtungen des Ausgeschlossenen für bereits beschlossene Aktionen laufen bis zum Ablauf des Geschäftsjahres weiter.

§ 7

Geschäftsjahr und Finanzierung des Vereins 1. Das Geschäftsjahr läuft von 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

2. Zur Deckung der Kosten und Forderungen wird ein Jahresbeitrag erhoben, der jeweils in der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.

3. Der Verein behält sich vor, für satzungsmäßige, zusätzliche beschlossene Werbeaktionen besondere kostendeckende Umlagen zu erheben.

4. Die Mitgliederbeiträge werden durch Bankeinzug eingezogen.

5. Sämtliche Gelder sind zweckgebunden und dürfen nur satzungsmäßig verwandt werden.

§ 8

Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand

2. Zur Unterstützung der Organe sollen gebildet werden: a) Der Beirat b) Die Ausschüsse

3. Alle Mitglieder der Organe, sowie des Beirates und der Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Sie können Erstattungen der vom Vorstand vorher genehmigten Auslagen verlangen.

§ 9

Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht vom Vorstand entschieden werden kann, durch Beschlussfassung.

2. Die Jahreshauptversammlung soll im I. Quartal eines Jahres stattfinden. Hier werden die erforderlichen Neuwahlen durchgeführt. Ebenso wird der Haushaltsplan zur Beschlussfassung vorgetragen. Der Vorstand hat einen Geschäfts- und Kassenbericht zu geben. Im Anschluss an die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer beschließt die Jahreshauptversammlung über die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer werden alle zwei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Sie finden mindestens einmal jährlich statt.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand und müssen auf Antrag von 1/3 der Mitglieder einberufen werden.

5. Anträge zur Beratung müssen 8 Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

6. Über die Versammlungen und Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

8. Niederschriften über Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen sind aktenmäßig aufzubewahren und vom Vorsitzenden und Schriftführer abzuzeichnen.

§ 10

Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 8 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt werden.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, Schriftwart, Kassenwart. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam Vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig

4. Der Vorstand hält mindestens 4 Sitzungen im Jahr ab.

5. Der Vorstand wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung gewählt.

6. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftwart Kassenwart mindestens 4 Beisitzer mit zugeteiltem Aufgabenbereich

§ 11

Beirat: 1. Der Beirat setzt sich zusammen aus Vertretern versch. Institutionen, die sich für die Arbeit der IGL interessieren, er sollte mehr als 8 Personen nicht überschreiten.

2. Die Beiratsmitglieder werden für 2 Jahre benannt.

3. Folgende Gruppen sollten den Beirat stellen: 1. Fremdenverkehrsverein 2. Rat und Stadt Langelsheim
3. Stadtverwaltung Langelsheim 4. Gruppe freier Berufe 5. Kreditinstitute-Banken

4. Für besondere Aktionen können Ausschüsse gebildet werden, diese werden vom Vorstand ernannt.

§ 12

Satzungsänderung Eine Satzungsänderung muss 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Zur Änderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 13

Auflösung der Interessengemeinschaft 1. Über die Auflösung der IGL beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4- der anwesenden Mitglieder.

2. Bei Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren. Das bei Auflösung der IGL vorhandene Vermögen fällt an die nachfolgende Organisation oder an die Stadt Langelsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

§ 14

Gerichtsstand

Langelsheim, den 18. September 1986